4A_56 2026
4A_56/2026 — 23.04.2026
Thema: Fristlose Kündigung
Kammer: I. zivilrechtliche Abteilung
Leitsatz: Ungerechtfertigte fristlose Kündigung nach Eigenkündigung der Arbeitnehmerin bestätigt Entschädigung von 5 Monatslöhnen.
Eine Arbeitnehmerin kündigte per 31. Dezember 2022. Daraufhin sprach die Arbeitgeberin am 24. November 2022 die fristlose Kündigung aus. Das Bundesgericht bestätigte die vorinstanzlichen Entscheide: Die fristlose Kündigung war ungerechtfertigt. Der Arbeitnehmerin steht der Lohn für November und Dezember 2022 (Fr. 11'632.50 netto) sowie eine Entschädigung von fünf Monatslöhnen (Fr. 35'500.--) gemäss Art. 337c Abs. 3 OR zu. Die Beschwerde der Arbeitgeberin wurde abgewiesen.