7B_586 2026

#bger #strafrecht 📅 2026-05-28 📎 Quelle

7B_586/2026 — 2026-05-28

Kammer: 2. Strafrechtl.

Rechtsgebiet: Strafrecht

Zusammenfassung: Thema: Haftprüfung im Strafverfahren – Überprüfung des dringenden Tatverdachts und der Fortdauer der Untersuchungshaft.

Erwägungen: Das Bundesgericht bestätigt, dass für die Beurteilung des dringenden Tatverdachts im Haftprüfungsverfahren keine erschöpfende Beweiswürdigung nötig ist; es genügen konkrete Verdachtsmomente, die das fragliche Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit als t

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Volltext

Bundesgericht 

Tribunal fédéral 

Tribunale federale 

Tribunal federal 

7B_586/2026

Urteil vom 28. Mai 2026

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung 

Bundesrichter Abrecht, Präsident, 

Bundesrichterinnen van de Graaf, Koch, 

Gerichtsschreiber Hahn. 

Verfahrensbeteiligte 

A.________, 

vertreten durch Rechtsanwalt Michael Stampfli, 

Beschwerdeführer, 

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Allgemeine Abteilung, Beckenstube 5, 8200 Schaffhausen. 

Gegenstand 

Untersuchungshaft, 

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 10. April 2026 (51/2026/25). 

Sachverhalt:

A.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen des Verdachts der versuchten vorsätzlichen Tötung, einfachen Körperverletzung, Sachentziehung, Drohung, Nötigung und unbefugtes Aufnehmen von Gesprächen. A.________ wurde am 12. Oktober 2025 festgenommen und durch das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Schaffhausen mit Verfügung vom 15. Oktober 2025 in Untersuchungshaft versetzt. Ein Haftentlassungsgesuch von A.________ wies das Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 23. Dezember 2025 ab. Gleichzeitig verlängerte es die Untersuchungshaft auf Antrag der Staatsanwaltschaft bis zum 30. Januar 2026. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Schaffhausen mit Entscheid vom 30. Januar 2026 ab. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 

B.

Am 4. März 2026 beantragte A.________erneut seine Haftentlassung. Das Zwangsmassnahmengericht wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 16. März 2026 ab und verlängerte die Untersuchungshaft auf Antrag der Staatsanwaltschaft zugleich bis zum 5. Juni 2026. Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht mit Entscheid vom 10. April 2026 ab. 

C.

Mit Eingabe vom 11. Mai 2026 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des Entscheids des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 10. April 2026 und seine umgehende Haftentlassung. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 

Die Vorinstanz und die Staatsanwaltschaft beantragen die Abweisung der Beschwerde. 

Erwägungen:

1.

Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend die Anordnung von Untersuchungshaft. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG offen. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und befindet sich nach wie vor in Haft. Er ist deshalb nach Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 1 BGG zur Beschwerdeführung berechtigt. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 

2.

Nach Art. 221 Abs. 1 StPO sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem ein besonderer Haftgrund (Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr) gegeben ist. An Stelle der Haft sind Ersatzmassnahmen anzuordnen, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 212 Abs. 2 lit. c und Art. 237 ff. StPO). 

3.

Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht. 

3.1. Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO ist keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Macht eine inhaftierte Person geltend, sie befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Zur Frage des dringenden Tatverdachts bzw. zur Schuldfrage hat das Haftgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen (BGE 143 IV 316 E. 3.1; 330 E. 2.1; Urteil 7B_687/2024 vom 12. Juli 2024 E. 3.2). Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Prozessstadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist in der Regel ein zunehmend strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu legen. Nach Durchführung der gebotenen Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (BGE 143 IV 316 E. 3.2; Urteil 7B_369/2025 vom 16. Mai 2025 E. 3.1).

3.2. Bei Beschwerden, die gestützt auf das Recht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffs die Auslegung und Anwendung der StPO frei. Art. 98 BGG gelangt bei strafprozessualen Zwangsmassnahmen nicht zur Anwendung (BGE 143 IV 316 E. 3.3; 330 E. 2.1; Urteil 7B_1029/2023 vom 11. Januar 2024 E. 3.2). Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 BGG in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 316 E. 3.3; 330 E. 2.1; je mit Hinweis; Urteil 7B_369/2025 vom 16. Mai 2025 E. 3.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; Urteil 6B_1325/2023 vom 11. Januar 2024 E. 1.2.3). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 146 IV 88 E. 1.3.1; Urteil 6B_723/2023 vom 24. Januar 2024 E. 2.3.2). Dass eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder gar vorzuziehen ("préférable") wäre, genügt nicht (BGE 141 I 49 E. 3.4; Urteil 7B_369/2025 vom 16. Mai 2025 E. 3.2).

3.3. In Bezug auf den dringenden Tatverdacht verweist die Vorinstanz einerseits auf die ihres Erachtens weiterhin zutreffenden Erwägungen in ihrem früheren Haftprüfungsentscheid vom 30. Januar 2026. Andererseits erachtet sie die Ausführungen des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts in dessen Verfügung vom 16. März 2026 als zutreffend, wonach es für die Beurteilung des dringenden Tatverdachts in Bezug auf den Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung unerheblich sei, ob der Beschwerdeführer das Tatmesser bereits im Zeitpunkt des Betretens des Wohnzimmers von B.________ in den Händen gehalten habe oder erst später, wie es nunmehr in der Anklageschrift angepasst worden sei. Nach der Vorinstanz begründet sich der für die Anordnung der Untersuchunghaft notwendige dringende Tatverdacht im Wesentlichen mit dem Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung und fusse dieser auf den plausiblen Schilderungen des Privatklägers zur handgreiflichen Auseinandersetzung zwischen ihm und dem Beschwerdeführer. Insoweit hält die Vorinstanz unter Hinweis auf ihren früheren Haftprüfungsentscheid vom 30. Januar 2026 fest, zwischen dem Beschwerdeführer und dem Privatkläger sei es am 12. Oktober 2025 in der Wohnung von B.________ und deren Sohn zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen, wobei ein Messer mit einer Klingenlänge von ca. 30-40 cm im Spiel gewesen sei. Die vom Privatkläger erlittenen Schnittverletzungen am Hals und und an der linken Hand seien gemäss Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) der Universität Zürich vom 18. Dezember 2025 plausibel für ein Hineingreifen in ein Messer, wie dies der Privatkläger schildere. Auch die Verletzungen am Hals liessen sich gemäss Gutachten des IRM mit den vom Privatkläger dargelegten Schilderungen einer Rangelei mit einer scharfen Einwirkung durch ein Messer in Einklang bringen. Weiter sei es nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen auch der Beschwerdeführer, der den Privatkläger in der Wohnung von B.________ abgepasst habe. Da der Privatkläger demgegenüber nicht mit der Anwesenheit des Beschwerdeführers habe rechnen müssen, seien keine ernsthaften Gründe ersichtlich, weshalb der Privatkläger anstelle des Beschwerdeführers das Tatmesser in die Wohnung mitgenommen habe. Insgesamt lägen damit genügend konkrete Anhaltspunkte vor, dass der Beschwerdeführer den Privatkläger im Rahmen einer Rangelei mit einem Messer am Hals und an der linken Hand verletzt habe. Bestehe - neben den zusätzlich angeklagten "Nebendelikten" - der dringende Tatverdacht der versuchten vorsätzlichen Tötung, sei es für das Haftprüfungsverfahren schliesslich unerheblich, dass die Staatsanwaltschaft die zunächst ebenfalls untersuchten Strafvorwürfe des Raubs und des Hausfriedensbruchs nunmehr nicht zu Anklage bringen werde.

3.4. Die vom Beschwerdeführer gegen diese vorinstanzliche Beurteilung erhobene Kritik ist unbegründet. Der Beschwerdeführer stellt in freier Würdigung des Sachverhalts unbelegte Mutmassungen zur Herkunft des Tatmessers in den Raum. Weiter behauptet er, es lägen keine Anhaltspunkte vor, dass die erlittenen Verletzungen des Privatklägers tatsächlich auf einen Messergebrauch zurückzuführen sind. Mit derartiger appellatorischer Kritik vermag er in den genannten Punkten keine willkürliche vorinstanzliche Beweiswürdigung darzutun, zumal sich die Vorinstanz in ihren Erwägungen auf